Von versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung oder auch Hauptjob spricht man, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt.
Gem. § des Sozialgesetzbuches IX haben Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.